Die Fristen nach dem Strahlenschutzgesetz
§ 85 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes regelt, wie lange Aufzeichnungen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufbewahrt werden müssen. Bei Untersuchungen einer volljährigen Person sind es zehn Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Bei Behandlungen, also in der Strahlentherapie, sind es 30 Jahre. Verantwortlich ist der Strahlenschutzverantwortliche der Praxis oder Klinik.
Patientenakte und Berufsordnung
Unabhängig davon ist die Patientenakte nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit andere Vorschriften keine andere Frist vorsehen. Die Berufsordnungen der Ärztekammern nennen ebenfalls zehn Jahre. Treffen mehrere Fristen zusammen, gilt die längere.
Unfallversicherung: oft 15 Jahre
In den Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen die Unfallversicherungsträger längere Fristen. Für das Verletzungsartenverfahren und die stationären Heilverfahren sind ärztliche Unterlagen und Röntgenaufnahmen mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Ob das auch für das ambulante Durchgangsarztverfahren gilt, beantworten Kammern und Unfallversicherung derzeit nicht einheitlich. Im Zweifel klärt das der zuständige Landesverband der DGUV.
Was für die digitale Archivierung gilt
§ 127 der Strahlenschutzverordnung beschreibt, wie digital aufbewahrt werden muss. Die Daten müssen während der gesamten Frist innerhalb angemessener Zeit verfügbar und sofort lesbar sein, ohne dass Informationen verändert werden oder verloren gehen. Es muss erkennbar sein, wer die Daten wann erstellt hat, und Änderungen müssen mit Urheber und Zeitpunkt nachvollziehbar bleiben. Personendaten, Befund, Bilddaten und Prozessdaten müssen sich jederzeit einander zuordnen lassen. Aufzubewahren sind alle Daten, die zur Befundung gedient haben. Komprimiert werden darf nur, wenn die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt.
Weitergabe und Praxisaufgabe
Gibt eine Praxis Bilder an weiterbehandelnde Ärzte weiter, müssen die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen, für den Empfänger lesbar und zur Befundung geeignet sein. Wird eine Praxis aufgegeben, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Unterlagen bei einer von ihr bestimmten Stelle hinterlegt werden.
Wie Pacsy dabei unterstützt
Pacsy speichert Untersuchungen als DICOM-Originaldaten in Rechenzentren in Deutschland, mit Zugriffsrechten je Rolle. Welche Fristen für Ihre Einrichtung gelten, entscheiden Sie als Strahlenschutzverantwortliche. Speicher und Archivierung stimmen wir darauf mit Ihnen ab. Dieser Überblick gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Weiterführende Quelle: § 85 Strahlenschutzgesetz (gesetze-im-internet.de)
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